Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

                              

 
 § 1 Regelungsumfang
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche uns erteilten Aufträge,
insbesondere die Aufträge zur Veröffentlichung von Anzeigen in Printmedien und / oder im Internet
sowie die Aufträge zur Beilegung beziehungsweise Einheftung von Werbeprospekten in
Druckschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei unserer
widerspruchslosen Entgegennahme nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsabschluss; Ablehnungsrecht; Kennzeichnung als Anzeige
(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind unsere Angebote freibleibend. Ein
verbindlicher Auftrag kommt entweder mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit
Auftragsdurchführung, insbesondere mit Veröffentlichung der Anzeige zustande.
(2) Wir behalten uns vor, Aufträge insgesamt oder teilweise abzulehnen, wenn die Durchführung
des Auftrages, insbesondere wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der zu
veröffentlichenden Anzeige, für uns unzumutbar ist.
(3) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht eindeutig als solche erkennbar
sind, werden von uns als Anzeige kenntlich gemacht.

§ 3 Verantwortlichkeit für den Auftragsinhalt
Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für den Inhalt des uns erteilten Auftrags, bei
Anzeigenaufträgen insbesondere die presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung
für die Anzeige, und hat uns deshalb von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der
Auftragserteilung und/oder der Auftragsdurchführung freizustellen.

§ 4 Fristen und Termine; Verzug
(1) Fristen und Termine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt
haben. Fristen beginnen frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem wir von der verbindlichen
Auftragserteilung Kenntnis erlangen, jedoch nicht, bevor uns die zur Durchführung des Auftrags
erforderlichen Informationen und Gegenstände, insbesondere Muster und Anzeigenvorlagen,
vollständig vorliegen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit danach nach billigem Ermessen zu
verlängern beziehungsweise zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die
uns die frist- beziehungsweise termingerechte Auftragsdurchführung ohne unser Verschulden
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Rohstoffmangel, Energieknappheit,
Streik und Aussperrung, Rechnerausfall sowie sonstige Betriebsstörungen, gleich ob diese
Ereignisse bei uns selbst oder bei Dritten (Lieferanten, Netzbetreibern) oder im öffentlichen
Verkehr eintreten.
(3) Im Falle des Verzuges ist unsere Haftung auf die Versicherungssumme aus der für solche Fälle
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, bei Fehlen einer solchen Versicherung auf den in
Fällen dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Auftragsvergütung, die Zahlungsfrist sowie etwaige Preisnachlässe richten sich
nach unserer Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag der
Rechnungstellung. Der Auftraggeber trägt zusätzlich die Kosten für die Anfertigung zur
Auftragsdurchführung etwa erforderlicher Druckunterlagen und von ihm veranlasster Entwürfe,
Muster und ähnlicher zusätzlicher Arbeiten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Werden Wechsel entgegengenommen, so
geschieht dies lediglich erfüllungshalber und berechtigt den Auftraggeber nicht zum Skontoabzug.
Aufwendungen für Diskont oder Spesen hat der Auftraggeber unverzüglich zu ersetzen.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber als Schadenspauschale
Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich. Der Nachweis eines höheren oder
aber eines geringeren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kommt spätestens in
Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, von ihm anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
sind wir berechtigt, die weitere Auftragsdurchführung ohne Rücksicht auf ein vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung und der Begleichung aller sonstigen fälligen
Verbindlichkeiten des Auftraggebers abhängig zu machen

§ 6 Mängelgewährleistung; Haftung
(1) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel der Auftragsdurchführung unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Auftragsdurchführung, bei Anzeigenaufträgen
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige, schriftlich zu rügen;
hiernach sind verspätete Mängelrügen ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insoweit § 377 HGB.
Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr; ist
der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gilt abweichend hiervon eine
Verjährungsfrist von zwei Jahren.
(2) Bei Anzeigenaufträgen und Aufträgen zur Beilegung beziehungsweise Einheftung von
Werbeprospekten in Druckschriften stellt ein zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung
eingetretener Rückgang der Auflage der belegten Druckschrift gegenüber der in unseren bei
Vertragsschluss geltenden Media-Informationen ausgewiesenen Auflage um bis zu 10 % noch
keinen Mangel dar.
(3) Mängel eines Teils der Auftragsdurchführung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Auftragsdurchführung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse.
(4) Im Falle einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung auf
unsere Kosten berechtigt. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann die Nacherfüllung verweigert
werden. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar, oder wurde sie verweigert, so kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der
Vergütung entsprechend dem Ausmaß des Mangels oder Schadenersatz im Rahmen der
nachfolgenden Absätze 5 und 6 oder aber, wenn er den Mangel selbst beseitigt, Ersatz der hierfür
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(5) Für Fehler in die Auftragsdurchführung eingeschalteter Dritter haften wir nur bis zur Höhe
unserer eigenen Ansprüche gegen diese Dritten. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt,
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers durch Abtretung der uns zustehenden Ansprüche
gegen diese Dritten zu erfüllen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so stehen dem
Auftraggeber weitere Gewährleistungsansprüche uns gegenüber nur dann zu, wenn diese Dritten
einem mit schlüssiger Begründung versehenen Gewährleistungsverlangen des Auftraggebers nicht
nachkommen.
(6) Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Auftragsdurchführung
oder anderer Pflichtverletzungen gilt folgendes: Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Lieferoder
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht
für Körper und Gesundheitsschäden sowie ferner nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden. Sie gilt ferner nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; in
diesem Fall ist unsere Haftung auf die Versicherungssumme aus der für solche Fälle
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, bei Fehlen einer solchen Versicherung auf den in
Fällen dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, Angestellten, Arbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen
Sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten oder hergestellten Unterlagen und
sonstige Gegenstände werden auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers auf dessen Kosten
herausgegeben. Unsere Pflicht zur Aufbewahrung dieser Unterlagen und sonstigen Gegenstände
endet drei Monate nach Auftragsdurchführung.

§ 8 Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand; Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungsort ist 70771 Leinfelden-Echterdingen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Stuttgart vereinbart.
Dasselbe gilt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Auftraggeber
keinen eigenen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die
Gerichtsstandsvereinbarungen in Satz 1 und 2 gelten nicht bei einer durch Gesetz begründeten,
abweichenden ausschließlichen Zuständigkeit.
(4) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Beide
Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Neuregelung zu
vereinbaren.